Allgemeine Bestimmungen
• Sachen im Sinne dieses Vertrages sind nicht nur im
Sinne des §90 BGB sondern auch geistig zu erbringende
Leistungen und andere immaterielle Güter.
•Jegliche Abweichungen von diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluß bedarf
der ausdrücklichen schriftlichen Absprache.
•Aufträge, Verträge, Vertragsveränderungen oder
-ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen
werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von
uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
• Für unsere Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
•Erfüllungsort ist – so nicht ein anderer ausdrücklich
vereinbart wurde – der Geschäftssitz von GFI-Ernst
e.K..
• Gerichtsstand ist Oldenburg.
Angebote, Zustandekommen eines Vertages
•Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Der Vertragsabschluß kommt erst durch unsere
Auftragsbestätigung, die Unterzeichnung des Vertrages
durch den Kunden, oder durch Ausführung des
Auftrages bzw. der Serviceleistung durch uns
zustande.
Einkaufsbedingungen
•Auftragsbestätigungen des Verkäufers mit anderen
Kaufbedingungen als unseren erkennen wir nicht an.
Unsere Kaufbedingungen gelten auch für zukünftige
Aufträge.
•Bei nicht fristgemäßer Lieferung, auch unverschuldet,
sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Teillieferungen dürfen wir
einbehalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten.
Wir behalten uns die Rechte aus dem BGB
vor.
• Der Verkäufer gewährleistet, daß die gelieferte Ware
den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht
und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
•Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von
4 Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten
Mängeln innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung
zu erheben.
•Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen
an Dritte abzutreten.
• Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Oldenburg,
Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung
von Verrechnungsschecks oder durch
Überweisung auf die Bank oder Postscheckkonto.
Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der
schriftliche Eingang bei uns. Erfüllungsort für Lieferungen
des Verkäufers ist der Ort , an den er die Ware
zu liefern hat.
•Die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind zu beachten.
Eigentumsvorbehalt
• Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten
Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent
Vorbehalten).
In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch
uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes
Anwendung finden, kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei
Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gem. §771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der
Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
• Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer)
ab, die ihm aus der Wiederveräusserung gegen seine
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt,
jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und
nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir
verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den
Schuldner(Dritten) die Abtretung mitteilt.
•Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes
durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen oder geistigen
Erzeugnissen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Haftungsausschluß für Miteigentumsware dieser Art
formulieren.
•Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in
der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der
Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Käufer
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum
für uns.
• Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung
unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die
Verbindung des Liefergegenstandes gegen einen
Dritten erwachsen.
• Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit
insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt
Haftung allgemein
•Die Haftung unserseits wird ausgeschlossen für
Bedien- oder Verwendungsfehler des Anwenders.
• Die Haftung unserseits wird ausgeschlossen für
jegliche Schäden gegen die sich der Vertragspartner
versichern kann.
• Jegliche Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen,
insbesondere wenn Daten verändert
oder gelöscht wurden. Der Kunde hat für eine Datensicherung
zu sorgen.
•Jegliche Haftung für nicht neue Ware und Leistungen
wird ausgeschlossen.
• Die Haftung unserseits wird ausgeschlossen für
Schäden die durch fehlerhafte und nachlässige
Arbeitsmaterial, mangelnde Wartung, natürliche
Abnutzung, Verunreinigung und außergewöhnliche
Einflüsse entstanden sind.
•Jegliche Haftung wird ausgeschlossen, wenn an der
Ware oder Leistung Eingriffe vom Kunden oder
fremder Hand/Maschine vorgenommen wurden.
•Bei Versendungskauf gilt §477 BGB.
•Kannte der Kunde beim Vertragsabschluß den
Mangel an der Sache, so hat ihn GFI nicht zu vertreten.
•Die Haftung ist begrenzt auf den Auftragswert bei
Vertragsabschluß.
Haftung bei Software
• Da es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
fehlerfreie Software zu erstellen und zu überlassen,
haften wir nicht für etwaige Fehler in Betriebssystemen,
Standardsoftware und Individualanwendungen.
Insbesondere schließen wir die Haftung
für Fehler in der Software aus, die nicht durch uns
geliefert oder nicht erstellt wurde.
•Sollten Fehler bei von uns gelieferten Software auftreten,
so verpflichten sich die Vertragspartner, uns
diese schriftlich und gleichzeitig dokumentiert anzuzeigen.
Sie verpflichten sich zudem, uns Nachbesserungsmöglichkeiten
–auch mehrfach – einzuräumen.
•Sollten Daten, Programme oder Hardware des Vertragspartners
bei der Fehlerbeseitigung zerstört
werden, so haften wir nicht dafür. Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen bezüglich der Wartung
sind zu beachten.
• Jegliche Arbeiten an der Software nach der Abnahme
sind Gegenstand eines neuen Vertrages und gesondert
zu bezahlen.
•Die Haftung ist begrenzt auf den Auftragswert, bei
Erweiterungen und Pflege bestehender Software auf
den berechneten Anteil, der dieser Leistung entspricht.
Haftung bei Lieferung
• Die Gefahrenübergang an den Kunden geschieht
(auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist) zum
Zeitpunkt der Aufgabe der Ware zum Versand.
Preise, Mehrwertsteuer, Versandkosten und
Verzug
•Verkaufspreis ist unser am Liefertag gültiger Preis.
•Die Zahlung wird bei Lieferung der Ware ohne Abzug
fällig.
•Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
•Alle Preise gelten zuzüglich Versandkosten.
•Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns
sowie die Anleitung durch uns erfolgt zu Lasten des
Kunden.
•Kommt der Kunde nach §284, 326 BGB in Verzug,
behalten wir uns die sich daraus ergebenden Rechte
vor.
•In Fällen höherer Gewalt (z. B. Verkehrsstörung,
Streiks bei unseren Lieferanten etc.) sowie Lieferungsbehinderung
infolge gesetzlicher Bestimmungen
sind wir berechtigt, die Lieferung mengenmäßig zu
kürzen oder zu streichen, ohne daß wir in Verzug
gesetzt, oder Ansprüche auf Ersatzlieferung bzw.
Schadensersatz gestellt werden können.
Beratung
•Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund
unserer Erfahrung und den Produktinformationen der
jeweiligen Hersteller bzw. der Lieferanten. Alle
Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich
und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Wartung, Service
• Der Kunde hat vor jeder Leistung eine
Datensicherung durchzuführen. Sollten bei der
Wartung Programme oder Daten verändert oder
zerstört werden, so ist GFI dafür nicht haftbar zu
machen.
•Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für
den ungehinderten Beginn und die zügige Durchführung
unserer Leistung erforderlich sind.
Schulung
•Wir führen Schulungen nach unserem Wissen und
unserer Erfahrungen und den Herstellerinformationen
zu den jeweiligen Produkten durch. Für von uns
durchgeführte Schulungsleistungen übernehmen wir
keinerlei Erfolgsgarantie.
•Das Schulungshonorar ist schriftlich zu vereinbaren.
Solange keine schriftliche Vereinbarung vorliegt
berechnen wir pro Unterrichtsstunde (45 min.) nach
gültiger Preisliste der GFI plus gesetzliche
Mehrwertsteuer.
•Sämtliche über die Schulungsleistung hinausgehenden
Kosten für Anfahrt, Unterbringung,
Schulungsmaterial und Raummiete gehen zu Lasten
des Kunden.
•Für den Ausfall von Unterrichtsleistungen durch
Krankheit oder höhere Gewalt sind wir nicht haftbar
zu machen.
• Stellt der Kunde seine Anlagen und Software zur
Schulung zur Verfügung hat er für das reibungslose
Funktionieren derselben Sorge zu tragen. Für Wartezeiten,
die nicht in unserer Verantwortung liegen,
berechnen wir volles Schulungshonorar.
•Leistungen, die über die Schulung hinausgehen,
berechnen wir gesondert.
•Das Schulungshonorar ist bei Antritt der Leistung
fällig
Leistungserbringung bei Programmierarbeiten
• Die Leistungen werden von der GFI ausschließlich
nach Maßgabe und Vorlage des vom Auftraggeber
verantwortlich zu erstellenden Pflichtenheftes
erbracht. Dieses muß das gewünschte Ergebnis
beschreiben und verbindlich definieren und die
Ausgangsdaten nach Art, Umfang und Anzahl sowie
die ggf. dazugehörige Hardware und Software
bezeichnen. Bei fehlendem Pflichtenheft gelten die
Angaben des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung
zur Feststellung der Auftragserfüllung.
• Zur Leistungserbringung hat der Auftraggeber ggfs.
der GFI die vollständige Dokumentation der gesamten,
von ihm verwendeten bzw. zusammen mit
der zu erstellenden Individualsoftware zukünftig zu
verwendenden Soft- und Hardware sowie, soweit zur
Erstellung der Leistungen benötigt, auch die Soft- und
Hardware selbst zur Verfügung zu stellen. Der
Auftraggeber steht dafür ein, das nicht übergebene
Soft- oder Hardware und/oder deren Dokumentation
ohne Einfluss auf die von der GFI zu erbringenden
Leistung sind.
•Sofern an der der GFI zur Verfügung zu stellenden
Hard- oder Software oder deren Dokumentation
Rechte Dritter bestehen, hat der Auftraggeber auf
eigene Kosten der GFI alle zur Erstellung
erforderlichen Rechte daran zu verschaffen. In
diesem Fall stellt der Auftraggeber die GFI von jeder
Inanspruchnahme durch Dritte frei.
•Der Auftraggeber bleibt weiterhin verpflichtet, die GFI
sachentsprechend bei der Erstellung der Software zu
unterstützen. Er hat insbesondere einen Ansprechpartner
zu benennen, dessen sachbezogene
Erklärungen gegenüber der GFI verbindlich sind.
•Fristen für die Erstellung der Individualsoftware
rechnen ab Vertragsunterzeichnung.
• Sollte im Rahmen der Leistungserbringung der GFI
Mehraufwand entstehen, weil der Kunde vom
Pflichtenheft abzuweichen wünscht und/oder
technische/wissenschaftliche Gründe eine Abweichung
gebieten, oder sollte solcher Mehraufwand
durch Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Pflichtenheftes
entstehen, gehen die Mehrkosten nach der
jeweils gültigen Stundenpreisliste der GFI zu Lasten
des Auftraggebers, soweit der Mehraufwand nicht
durch die GFI zu vertreten ist. Zugesagte Lieferfristen
verlängern sich angemessen.
Fertigstellung / Abnahme Programmierarbeiten
• Nach der durch die GFI angezeigten Fertigstellung
wird der Auftraggeber die Individualsoftware in einem
Programmtest auf eigene Kosten abnehmen. Eine
evtl. Nichtverfügbarkeit von durch den Auftraggeber
zu beschaffende Software, Hardware, Dienstleistern
oder personelle Engpässe berechtigen nicht zur
Verweigerung der Abnahme.
•Verlangt die GFI nach Anzeigen der Fertigstellung
schriftlich den Programmtest oder die Abnahme, so
ist der Auftraggeber hierzu innerhalb einer Frist von
zwei Wochen verpflichtet. Die Abnahme gilt auch
ohne schriftliches Verlangen nach Ablauf einer Frist
von zwei Wochen nach Anzeigen der Fertigstellung
als erfolgt, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder
eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
• Die Abnahme gilt in jedem Fall auch ohne
Anforderung als erfolgt, wenn die Schlußrechnung
gestellt und bezahlt oder die Software im Echtbetrieb
eingesetzt wird.
• Nur wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber
zur Verweigerung der Abnahme.
• Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Gewährleistungsfristen rechnen sich ab
Abnahme.
•Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab
Abnahme.
Rechtseinräumung Individualsoftware
•Die erstellte Software ist geistiges Eigentum der GFI.
• Der Auftraggeber erhält zeitlich unbeschränkt das
nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die
Individualsoftware auf der bei ihm installierten
freigegebenen Hardware zu verwenden und sie für
eigene Zwecke zu kopieren.
• Die Weitergabe an Dritte, auch an verbundene oder
verflochtene Unternehmen, ist ohne schriftliche
Erlaubnis durch die GFI unzulässig. Die GFI ist
berechtigt die Weitergabe der Individualsoftware von
zusätzlichen Zahlungen des Auftraggeber abhängig
zu machen.
Geheimhaltung Programmierarbeiten
•Der Auftraggeber darf die Software sowie die
Dokumentation ausschließlich zu eigenen Zwecken
verwenden und hat sie vor Dritten geheim zu halten.
Dies gilt insbesondere für evtl. mit übergebene
Programmsourcen, technische Verfahren und
Verfahrensbeschreibungen, die dem normalen
Bediener der Individualsoftware nicht zur Verfügung
stehen.
• Bei Vertragsaufhebung verpflichtet sich der Auftraggeber
alle Datenträger und/oder Dokumentationen
der Individualsoftware zu vernichten oder restlos
unkenntlich zu machen.
• Die Einsicht Dritter in die Programmsourcen,
technischen Verfahrensbeschreibungen und
Dokumentationen ist nur nach vorheriger
Genehmigung der GFI zulässig. Diese Genehmigung
hat die GFI nur in den Fällen zu gestatten, in denen
ein vereidigter Sachverständiger die Einsichtnahme
verlangt.
• Die GFI unterliegt – auch nach Beendigung des
Auftrags – einer strengen Verschwiegenheitspflicht
hinsichtlich aller Angelegenheiten des Auftraggebers,
die ihr bei Ausführung des Auftrags zur Kenntnis
gelangt sind. Die GFI ist dafür verantwortlich, daß die
von ihr herangezogenen Mitarbeiter und externen
Hilfskräfte zu dieser Verschwiegenheit verpflichtet
werden.
Schlußbestimmung
• Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser
Bedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen
Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die
in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt